Satzung des Vereins:

 

erfolgreich lernen e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

1) Der Name des Vereins lautet: „erfolgreich lernen e.V.“

2) Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Hamburg.

3) Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg unter der Register-Nr. 21289 eingetragen.

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Jugendhilfe und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen.

2) Ziel des Vereins ist die Aufklärung über das Entstehen und den Umgang mit Lernschwächen von Kindern und Jugendlichen, sowie deren Behebung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Anbieten von kostenlosen Beratungsgesprächen und die Durchführung von Informationsveranstaltungen.

Weiterhin unterstützt der Verein finanziell schwache Familien. Dies sind Familien deren Einkommen etwa das Vierfache des Bundessozialhilferegelsatzes nicht übersteigt, können eine finanzielle Unterstützung für eine Lerntherapeutische Förderung ihres Kindes erhalten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.

4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.

5) Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

 

§ 4 Mitglieder des Vereins

 

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragssteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Woche nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

 

§ 5 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereines sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand.

 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.

2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. zehn % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.

4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.

6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Protokollführer protokolliert, der vom Leiter der Versammlung zu bestimmen ist. Die Niederschrift wird vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet. Sie muss folgende Angaben enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollanten,

- die Anzahl der teilnehmenden Vereinsmitglieder,

- die Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung und der Beschlussfähigkeit,

- die Tagesordnung,

- die gestellten Anträge und die Ergebnisse der Abstimmungen über sie (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültigen Stimmen), dazu die Art der Abstimmung,

- Anträge auf Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes,

- Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

Im Verhinderungsfalle ist schriftliche Stimmabgabe oder Stimmabgabe durch einen schriftlich Bevollmächtigten zulässig.

 

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde.

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt.

2) Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu benötigt sie in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller Vereinsmitglieder.

3) Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.

4) Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht  des Vorstandes und den Prüfungsbericht des Rechungsprüfers entgegen und erteilt  dem Vorstand Entlastung.

5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.

6) Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereins- auflösungen zu beschließen.

7) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschluss-fassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.

 

§ 8 Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.

2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellver-treter/in. Wiederwahl ist zulässig.

3) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens viermal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch die/den Vorsitzende/en schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens acht Tagen.

Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter/in vertreten, wobei jeder für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins kann nur der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam verfügen.

6) Der Vorstand kann durch Beschluss als besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB einen hauptamtlichen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins führt und Vorgesetzter der hauptamtlichen Vereinsmitarbeiter ist. Entscheidungen über Arbeitsverträge, Kündigungen sowie Mitgliedsaufnahmen und Aus- schlüsse bleiben dem Vorstand vorbehalten.

7) Der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitglieder-versammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Er hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

8) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

9) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.

 

§ 9 Vereinsfinanzierung

 

1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:

a) Entgelte für seine Tätigkeit im Bereich Lerntherapie
b) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen;
c) Mitgliedsbeiträge
d) Spenden
e) Zuwendungen Dritter, z.B. der freien Wohlfahrtspflege

2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des „erfolgreich lernen e.V.“ an den Huckepack e.V., Rödingsmarkt 43, 20459 Hamburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Hamburg, den 24.09.2011